Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung mit Geltung für den kommmunalen Bereich

Zum 1. September tritt die im Februar und März beschlossene Erweiterung des Gesetzes zum Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung in Kraft. Diese Erweiterung schließt jetzt auch die kommunale Ebene ein bis hinunter zu den Mitgliedern von Ortsräten, betrifft also jetzt auch über 200 000 kommunale Mandatsträger. In Absatz 1 des § 108e „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“ des StGB heißt es nun:

„Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrage oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Im neuen Absatz 3 werden ausdrücklich die Mitglieder einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft und die Mitglieder eines in unmittelbarer Wahl gewählten Gremiums einer für das Teilgebiet eines Landes oder eine kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit als Betroffene benannt.

Weiteres z.B. in den Informationen des Niedersächsischen Landkreistages 2014, S. 40f.

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