Zwischenstand bei der Grundsteuerrefom

Lange nichts mehr von notwendigen Neuordnung der Grundsteuer gehört. Der Bundesvorstand der FDP hatte am 14. November 2016 zur stärkeren Vereinfachung und Zielgenauigkeit beschlossen, die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer neu zu regeln.

Eine Grundsteuerreform soll folgende Eckpunkte beinhalten:
1. Die Reform der Grundsteuer soll nicht zu einer Erhöhung des Gesamtaufkommens führen.
2. Die Grundsteuer bleibt eine kommunale Steuer mit Hebesatzrecht der Kommunen.
3. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer soll neu gefasst werden. Die Parameter für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind ausnahmslos die Größe der Grundstücke und die Bodenrichtwerte.
Eine weitere Differenzierung, etwa nach Art der Nutzung, findet auf Ebene der Bemessungsgrundlage nicht statt. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt:
Bemessungsgrundlage = Bodenrichtwert X Grundstücksgröße.
Die sich daraus ergebende Bemessungsgrundlage ist mit einer noch festzulegenden Steuermesszahl zu multiplizieren, um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln.
4. Durch das neue Grundsteuergesetz wird den Ländern ermöglicht, folgende Grundbesitzarten festzulegen:
– landwirtschaftliche Grundstücke,
– forstwirtschaftliche Grundstücke,
– unbebaute Grundstücke,
– Grundstücke mit Wohngebäuden,
– Grundstücke mit Gewerbebauten,
– Grundstücke mit Industriebauten.

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