Entwurf des Koalitionsvertrages in Niedersachsen nicht zukunftsweisend

(HH) Der Entwurf des Koalitionsvertrages von SPD und CDU liegt vor (https://www.spdnds.de/wp-content/uploads/sites/77/2017/11/Koalitionsvertrag_zwischen_SPD_und_CDU.pdf ). Hier eine erste vorläufige Kommentierung der kommunalpolitischen Aussagen:

Der Entwurf enthält viele Allgemeinplätze und Prüfaufträge anstelle konkreter Absichten. Überraschend ist natürlich nicht, dass vieles nicht den Wünschen der FDP entspricht, wenngleich manche Vorstellungen auch mit solchen der FDP zusammenfallen.

Die geballte Macht einer großen Koalition macht auch den Rücken frei, kleine Störenfriede in der Lokalpolitik auszuschalten: Nach 40 Jahren soll unter dem Motto „Stärkung der Kommunalen Selbstverwaltung“ auf die alte Regelungen in der Vertretung zurückgekehrt werden (Zeilen 3188f): „Die Mindestgröße von Fraktionen in den kommunalen Vertretungen soll im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf drei festgesetzt werden.“

Einer ergebnisoffenen Prüfung, ob das kommunale Wahlrecht im Sinne des Art. 29 der UN Behindertenrechtskonvention angepasst werden kann, kann man sicher zustimmen. Die Abschaffung der ab dem Jahr 2021 vorgesehene Direktwahl zur Verbandsversammlung des Regionalverbandes Großraum Braunschweig dient dagegen nicht der Stärkung der Verbandsversammlung.

Die politische Arbeit vor Ort kann sicherlich verbessert werden, wenn umgesetzt wird: „Um die ehrenamtlichen Amts- und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu unterstützen, wollen wir verstärkt in ihre Bildung- und Weiterbildung investieren. Dies schließt die Regelfinanzierung kommunalpolitischer Bildungswerke analog zu den politischen Stiftungen ein, wie sie in anderen Bundesländern seit vielen Jahren erfolgreich praktiziert wird.

Bei der Digitalisierung in niedersächsischen Schulen halten sich SPD und CDU mit eigenen Anstrengungen heraus. Sie erwarten, dass der Bund mit einem Investitionspaket innerhalb der nächsten fünf Jahre zu einer erheblichen Verbesserung der digitalen Infrastruktur aller Schulen in Niedersachsen beitragen wird. Grundsätzlich sollen jedoch die Kommunen als Schulträger für die Schulausstattung zuständig bleiben.

An Sonntagsöffnungszeiten soll festgehalten werden. Bei der Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung müssen alle Kommunen aber gleichbehandelt werden. Flohmärkte ohne kommerziellen Charakter sollen nicht unter das Ladenöffnungsgesetz fallen.

Die Kommunen sollen prinzipiell gestärkt werden: „Unsere Städte und Dörfer brauchen mehr Freiheiten und weniger gesetzliche und bürokratische Vorgaben. Was auf kommunaler Ebene geleistet werden kann, muss auch dort geleistet werden. Dafür werden die Kommunen eine angemessene (?) Unterstützung des Landes erhalten. Eine starke kommunale Selbstverwaltung bildet das Fundament unseres Gemeinwesens und ist unverzichtbar.“

Es wird festgestellt, dass ein erheblicher Nachholbedarf im Bereich der kommunalen Infrastruktur besteht. Ohne finanziell konkret zu werden, wird geplant: In der notwendigen Schrittfolge aus Stabilisierung, Konsolidierung und Entwicklung wollen wir deshalb die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die niedersächsischen Kommunen in den kommenden Jahren vermehrt in ihre Schulen, Straßen und Gebäude investieren können.

Einschränkend wollen die Koalitionäre aber die Auswirkungen einer möglichen Steuererhöhungsdynamik bei den Realsteuersätzen untersuchen und ggf. Maßnahmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden prüfen.

Dass zur Umsetzung einer digitalen Landes- und Kommunalverwaltung mit medienbruchfreien Geschäftsprozessen erst ein bis drei Modellkommunen und ein Modellministerium ausgewählt und entsprechend gefördert werden sollen, um Blaupausen für die Umsetzung der E-Verwaltung zu erhalten, bedeutet, dass in dieser Wahlperiode keine Umsetzung einer solchen Verwaltungsform mehr erfolgen wird.

Zu begrüßen ist, dass eine vom Land und den Kommunalen Spitzenverbänden getragene, wissenschaftlich begleitete Evaluation der bisherigen Praxis des Konnexitätsprinzips einschließlich der relevanten Gesetzgebungsverfahren vorgenommen werden soll. Dabei ist zu prüfen, ob ein Konnexitätsausführungsgesetz notwendig ist, das verbindliche Auslegungshinweise zur einheitlichen Behandlung des Konnexitätsgebots enthält.

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