Ein aktueller Fall in der Region Hannover führt zur Frage, inwieweit Tagesmütter Kinder in einer Mietwohnung betreuen dürfen, wenn sie nicht ausdrücklich die Zustimmung ihres Vermieters haben.
Hier einige Urteile dazu:
- LG Hamburg, AG Hamburg, OLG Karlsruhe (WoM 1987, S. 180): Die Größe der Wohnung steht in keiner Relation zur Anzahl der Kinder (siehe auch Beispiel oben). Bei einer Wohnfläche von 90 qm dürfen neben dem eigenen (vierjährigen) Kind nicht mehr als drei fremde Kleinkinder durch die Tagesmutter betreut werden.
- LG Berlin (Az.: 61 S 56/92): Die Betreuung von fünf Tageskindern in einer Mietwohnung ist nicht vertragsgemäß. Hier ist jedoch immer auf den Einzelfall und die Größe der Räumlichkeiten abzustellen.
- Das AG Hamburg (WoM 1989, S. 625) entschied, dass die Betreuung von vier Kindern neben dem eigenen in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 100 qm und Garten zulässig ist.
- LG Berlin (WoM 1993, S. 39): Art und Umfang der Betreuung entsprechen denen eines Kindergartens.
- LG Berlin (WoM 1993, S. 39): Der erwerbsmäßige Charakter der Kinderbetreuung tritt in den Vordergrund, z.B. durch hohe Entgelte (das LG Berlin sah damals die Grenze bei einem jährlichen Gesamtumsatz von 38.000 DM). Das AG München (Az.: 472 C 19534/99) zieht die Grenze bei einer monatlichen Einnahme für die Betreuung in Höhe von 322,11 Euro.
- AG Hamburg (AG Wiesbaden Az.: 92 C 546/02-34): Andere Bewohner des Hauses werden durch den Lärm unverhältnismäßig belästigt. Zu beachten ist aber, dass vorübergehende Störungen, die z.B. durch das Bringen und Abholen der Kinder entstehen, von den Nachbarn akzeptiert werden müssen.
- LG Hamburg (NJW 1982, S. 2387): Durch übermäßigen Publikumsverkehr verliert das Haus seinen Charakter als „Wohnhaus“.
- LG Hamburg (NJW 1982, S. 2387): Unzulässig ist das dauernde Abstellen fremder Kinderwagen imTreppenhaus. Zulässig ist es jedoch, wenn der Hausflur nur gelegentlich mit Kinderwagen „zugeparkt“ ist.
(Nach laufstall.de)