Zu den Kommunalwahlen können Wahlvorschläge von politischen Parteien, den kommunalen Wählergruppen sowie auch von Einzelpersonen eingereicht werden (§ 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes – NKWG). Wahlvorschläge erfordern die Unterstützung durch eine bestimmte Zahl von Wahlberechtigten („Unterstützungsunterschriften“). Dies gilt grundsätzlich auch für Wahlvorschläge von politischen Parteien (§ 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG). Diese Regelung und ihre Folgen für die Praxis sollen hier kurz dargestellt werden:
1. Wer muss Unterstützungsunterschriften sammeln? Für wen gibt es Ausnahmen?
Von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften gibt es drei Ausnahmen (§ 21 Abs. 10 NKWG): Keine Unterstützungsunterschriften sind zunächst dann notwendig, wenn eine politische Partei mit mindestens einer Person im Niedersächsischen Landtag oder mit einer in Niedersachsen gewählten Person im Bundestag vertreten ist. Das ist mit Blick auf die FDP derzeit beides nicht der Fall. Wichtig wird damit die dritte Ausnahme: Keiner Unterstützungsunterschriften bedarf es auch dann, wenn eine Partei (oder eine Wählergruppe) am Tag der Bestimmung des Wahltages in der zu wählenden Vertretung – (Gemeinde-) Rat, Samtgemeinderat oder Kreistag – mit mindestens einer Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder dieser Wählergruppe gewählt worden ist.
Der Termin für die Kommunalwahlen am 13. September 2025 wurde am 19. Mai 2025 festgelegt. Die FDP ist mithin von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit, wenn der zu wählenden Vertretung an diesem Tage mindestens ein Mitglied angehörte, das über den Wahlvorschlag der FDP gewählt wurde. Dabei gilt es zu beachten, dass die Wahl der betreffenden Person nicht unmittelbar bei der letzten Kommunalwahl erfolgt sein muss, so dass es unschädlich ist, wenn im Laufe der Wahlperiode aufgrund des Ausscheidens des gewählten Mitglieds eine Nachrückerin oder ein Nachrücker an dessen Stelle getreten ist. Anders verhält es sich hingegen bei Fraktionswechseln: Hat sich ein Mitglied der Vertretung, das über den Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe gewählt wurde, im Laufe der Wahlperiode der FDP angeschlossen, so ist die Bedingung nicht erfüllt, dass die betreffende Person aufgrund eines Wahlvorschlages der FDP gewählt worden ist. Das Gleiche gilt auch umgekehrt: Sofern ein Mitglied der Vertretung, das über den Wahlvorschlag der FDP gewählt wurde, zwischenzeitlich die Partei oder Fraktion verlassen hat, ist die Bedingung, dass diese Person (weiterhin) die FDP vertritt, nicht mehr erfüllt. Sofern keine weiteren Vertreter/innen der FDP der Vertretung angehören, sind in diesem Falle also Unterstützungsunterschriften beizubringen. Unschädlich ist es aber, wenn ein für die FDP gewähltes Mitglied einer Vertretung mit den Vertreter/innen einer anderen Partei zusammenarbeitet oder sich gar einer „Fraktion“ anschließt, um nicht als „Einzelkämpfer“ agieren zu müssen; rechtlich liegt in einem solche Falle auch keine Fraktion, sondern eine „Gruppe“ vor.
2. Wie viele Unterstützungsunterschriften müssen mindestens gesammelt werden?
Die Zahl der benötigten Unterstützungsunterschriften hängt von der zu wählenden Vertretung und der Zahl der Einwohner (nicht der Wahlberechtigten) ab (§ 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG): für die Wahl des Rates einer Gemeinde oder Samtgemeinde müssen bei bis zu 2.000 Einwohnern mindestens 10 Unterstützungsunterschriften und bei einer Einwohnerzahl bis 20.000 mindestens 20 Unterschriften dem Wahlvorschlag beigefügt werden. Bei einer Einwohnerzahl von mehr als 20.000 und bei den Wahlen zum Kreistag steigt die Zahl der benötigten Unterschriften auf 30 (Region Hannover: 40). Dieser nicht lineare Anstieg begegnet zwar Bedenken unter dem Aspekt der Wahlrechtsgleichheit; das wird man aber mit der jeweiligen Wahlleitung nicht sinnvoll diskutieren können.
3. Wer kann Unterstützungsunterschriften leisten?
Eine Unterstützungsunterschrift kann leisten, wer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags bereits wahlberechtigt ist. Auf den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags (spätestens am 55. Tag vor der Wahl, § 21 Abs. 2 Satz 2 NKWG) oder den Wahltag kommt es nicht an. Die Wahlberechtigung ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 Satz 4 NKWG); zu diesem Zwecke wird die Wahlberechtigung von der jeweiligen (Wohnsitz-) Gemeinde / Samtgemeinde bestätigt (§ 21 Abs. 9 Satz 3 Hs. 2 NKWG). Dafür ist etwas zeitlicher Vorlauf einzuplanen; der Nachweis der Wahlberechtigung ist nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Wahlvorschlag nicht mehr möglich! Die Unterschrift muss persönlich und handschriftlich erfolgen. Eine digitale Unterstützung ist – entsprechend dem allgemeinen Stand der Digitalisierung in Deutschland – nicht vorgesehen; auch per Fax oder gar eMail kann die Unterstützung nicht erfolgen.
4. Was bedeutet die Unterstützungsunterschrift?
Die Bedeutung der Unterstützungsunterschrift wird von wahlberechtigten Personen gelegentlich dahingehend (miss-) verstanden, dass sie sich damit zu einer Partei bekennen oder erklären, diese wählen zu wollen, Dies mag auch damit zusammenhängen, dass von einer wahlberechtigten Person nur ein Wahlvorschlag unterzeichnet werden darf (§ 21 Abs. 9 Satz 3 Hs. 1 NKWG), ist aber aus rechtlicher Perspektive nicht richtig, denn das (verfassungsrechtlich gewährleistete) Wahlgeheimnis bleibt natürlich unberührt. Im Grunde erschöpft sich die Bedeutung der Erklärung daher darin, dass man allein die Möglichkeit der Teilnahme einer Partei, Wählergruppe oder Person an der Kommunalwahl unterstützt. Die Begrenzung auf eine Unterstützungsunterschrift pro Wahl ist danach allerdings nicht folgerichtig. Es zählt aber allein die Unterschrift, die als erstes von der Gemeinde / Samtgemeinde geprüft wird (§ 21 Abs. 9 Satz 6 NKWG).