Der niedersächsische Landtag in Hannover hat am 19. Februar bestimmt, dass die Kandidaten zur Kommunalwahl ähnlich wie die Bundestagskandidaten nicht in einer Präsenzveranstaltung bestimmt werden müssen. Die Verordnung zur Aufstellung von Kommunalwahl-Kandidaten angesichts der Corona-Epidemie besagt u.a.:
Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und zur Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Dabei sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewährleisten.
Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberech-tigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
Die besonderen Umstände der nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführten Verfahren sind in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und der Niedersächsischen Kommunal-wahlordnung einzureichenden Unterlagen zu vermerken.
Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die Besonderheiten des nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewählten Verfahrens zu unterrichten.