Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 17.07.2019 hat der Klage eines Anwohners und Verkehrsteilnehmers der Kleefelder Straße in Hannover entsprochen und die verkehrsbehördliche Anordnung der Landeshauptstadt Hannover, die Straße zur Fahrradstraße zu erklären, aufgehoben. Das Urteil könnte auch für andere Städte wichtig sein.
In der Fahrradstraße war der Kraftfahrzeugverkehr mittels des Zusatzzeichens „Kraftfahrzeugverkehr frei“ zugelassen worden. Das Gericht hielt die Straße hierfür aber für einen Begegnungsverkehr zwischen dort erlaubt fahrenden Kraftfahrzeugen und entgegenkommenden nebeneinander fahrenden Radfahrern viel zu eng sei. Die Gefahr für Fahrradfahrer sei damit erhöht worden.
Die Anordnung einer Fahrradstraße mit einer solchen eingeschränkten Bedeutung muss laut VG jedoch nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO aufgrund der besonderen Umstände zum Schutz der Radfahrer zwingend erforderlich sein.
Das Urteil fordert, dass von den KFZs notwendige seitliche Mindestsicherheitsabstand zu entgegenkommenden Radfahrern eingehalten werden können muss.
In Reaktionen aus der Kommunalpolitik wird gefordert, dass die Parklätze in einer solchen Straße überprüft werden müssten.